Satzung - Bürgerverein Hellerhof

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Satzung

Satzung

Satzung des Bürgerverein Hellerhof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt des Namen „Bürgerverein Hellerhof e.V.“.Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Hellerhof und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer 6753 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins ist: 

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

Förderung der Jugendfürsorge 

Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes 

Zweckverwirklichung 

Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde wird verwirklicht durch Exkursionen in die nähere Heimat sowie Pflege des Brauchtums, wie z.B. St. Martin. Die Förderung der Jugendfürsorge wird verwirklicht, indem der Bürgerverein verschiedene Kinder- und Jugendeinrichtungen finanziell unterstützt. Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes wird verwirklicht durch Aktionen, die dem Stadtteil nützen, z.B. Errichtung einer Streuobstwiese, Pflanzen einer Lindenallee, Verschönerung des Stadtteils durch aktive Mitgestaltung der Grünflächen. 

Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. 

§ 4 Mitgliedbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und legt diese in einer Beitragsordnung fest. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten. 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

Beschlussfassung über Änderungen der SatzungBeschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags innerhalb der Beitragsordnung

Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführerin / Protokollführer ist die Schriftführerin / der Schriftführer, bei deren / dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung die Protokollfüherein / den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter und Protokollfüherein / Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit. 

§ 9 Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus:der Vorsitzenden / dem Vorsitzendender Schriftführerin / dem Schriftführerder Schatzmeisterin / dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich bei ihrer Vereinsarbeit zur politischen Neutralität. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des JahresberichtesBeschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von MitgliedernDie Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. 

§ 12 Kassenführung

Die Schatzmeiterin / der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als je einzelvertretungsberechtigte Personen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ökumenische Hospizbewegung Düsseldorf-Süd e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.04.2013 beschlossen. Die Eintragung beim Registergericht erfolgte am 23.09.2013. 


Beitragsordnung 

Unsere aktuelle Beitragsordnung ist zum 01.07.2013 in Kraft getreten.

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